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BGBl. III Nr. 43/2009

kundgemacht 15.05.2009 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 43/2009× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 1061 § 0↗RIS↗
Art. 77geändertÜberschrift; Abs 3
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 77↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 77↗RIS↗
Artikel 77 7713
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.
(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.
(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.
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13 In der vom Gerichtshof am 1. Dezember 2008 geänderten Fassung