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BGBl. Nr. 350/1979

kundgemacht 09.08.1979 RIS↗
350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) neu § 0↗RIS↗
Art. 79neu
in Kraft 01.05.1979 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 350/1979 · danach: BGBl. III Nr. 103/1997 Art. 79↗RIS↗

Artikel 79

Benennung von Vertragsstaaten

  1. Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen.
  2. Absatz 2,Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zu entrichten; im letztgenannten Fall kann die Zahlung noch bis zum Ablauf der in Artikel 78 Absatz 2 genannten Frist erfolgen, wenn diese Frist später abläuft.
  3. Absatz 3,Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.