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BGBl. III Nr. 46/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2006× zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien neu § 0↗RIS↗
Art. 79neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 79↗RIS↗

TITEL römisch sieben

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 79

Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln verwirklicht.

Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft ist.

Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln römisch fünf und römisch sechs genannten Bereichen auf

  • Strichaufzählung
    die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung,
  • Strichaufzählung
    die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
  • Strichaufzählung
    die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,
  • Strichaufzählung
    die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie,
  • Strichaufzählung
    flankierende sozialpolitische Maßnahmen.