- Ziffer eins
- Litera aBaurestmassen oder
- Litera bErdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
ab 1. Jänner 20017,20 €, - Ziffer 2Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht,ab 1. Jänner 200421,80 €,
- Ziffer 3mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, einhalten,ab 1. Jänner 200414,50 €,
- Ziffer 4alle übrigen Abfälleab 1. Jänner 200465,00 €.
BGBl. I Nr. 40/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Paragraph 27,
Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet Paragraph 6, Absatz eins bis 4 wie folgt:
- Absatz eins,Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß Paragraph 3, beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
- Absatz 2,Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8 a, noch über eine vertikale Umschließung gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, erhöht sich der Beitrag gemäß Absatz eins, oder 4 je angefangene Tonne für
- Ziffer einsAbfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Absatz 4, Litera a, abgelagert werden, um 2,10 €,
- Ziffer 2Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um 14,50 €,
- Ziffer 3Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Absatz 4, Litera b, oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Absatz 4, Litera c, abgelagert werden, um 29 €.
Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert. - Absatz 3,Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 4,) zusätzlich um 29 €.
- Absatz 4,Werden Abfälle
- Ziffer einsauf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
- Ziffer 2auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder
- Ziffer 3zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,
beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für- Litera aBaurestmassendeponienab 1. Jänner 20047,20 €,
- Litera bReststoffdeponienab 1. Jänner 200414,50 €,
- Litera cMassenabfalldeponienab 1. Jänner 200421,80 €.
… 22 unveränderte Absätze
Anlage 1 Anforderungen an die beitragsfreie Rekultivierungsschicht Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC):
Der Gehalt an organischer Substanz nimmt mit zunehmender Tiefe ab (Aufbau einer naturnahen Bodenschichtung) und folgende Werte (bestimmt nach Absiebung auf 11,2 mm) werden nicht überschritten:
Schichttiefe | TOC gesamt | TOC im Eluat mit Flüssig-Fest-Verhältnis (l/s) = 10 |
in den obersten 60 cm | durchschnittlich höchstens 5% der Trockenmasse (TM) | 500 mg/kg TM |
von 60 bis 120 cm | durchschnittlich höchstens 3% der TM | 200 mg/kg TM |
ab 120 cm | maximal 0,7% der TM | 200 mg/kg TM |
Organische Gesamtgehalte (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):
Summe Kohlenwasserstoffe (KW) | 50 mg/kg TM | für Material mit einem TOC von weniger als 0,5 Masse-% |
100 mg/kg TM | für Material mit einem TOC von 0,5 bis 2 Masse-% | |
200 mg/kg TM | für Material mit einem TOC von mehr als 2 Masse-% | |
Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK – 16 EPA-Verbindungen) 1) bezogen auf Trocknung bei 30 ºC | 2 mg/kg TM |
|
Benzo[a]pyren | 0,2 mg/kg TM |
|
Schwermetalle bestimmt aus dem Königswasseraufschluss (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):
Arsen (As) | 30 mg/kg TM |
Blei (Pb) | 100 mg/kg TM |
Cadmium (Cd) | 1,1 mg/kg TM |
Chrom gesamt (Cr ges.) | 90 mg/kg TM |
Kupfer (Cu) | 60 mg/kg TM |
bei pH-Wert der Erde ≥ 7 | 90 mg/kg TM |
Nickel (Ni) | 55 mg/kg TM |
Quecksilber (Hg) | 0,7 mg/kg TM |
Kupfer (Cu) | 60 mg/kg TM |
Zink (Zn) | 300 mg/kg TM |
bei pH-Wert der Erde ≥ 7 | 450 mg/kg TM |
Eluat mit Flüssig-Fest-Verhältnis (l/s) = 10 (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):
As | 0,3 mg/kg TM |
Pb | 0,3 mg/kg TM |
Cd | 0,03 mg/kg TM |
Cr ges. | 0,3 mg/kg TM |
Cu | 0,6 mg/kg TM |
Ni | 0,6 mg/kg TM |
Hg | 0,01 mg/kg TM |
Zn | 18 mg/kg TM |
KW | 5 mg/kg TM |
Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX) | 0,3 mg/kg TM |
_________________
- Ziffer einsVon der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leitverbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen)