BGBl. I Nr. 59/2026
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.
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- Unternehmer müssen bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine Rücktrittsfunktion anbieten; für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz gelten neue Informationspflichten, ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen (Altersversorgung 30) und eine Erläuterungspflicht. Vor Vertragsschluss ist auch über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit zu informieren.
- In Kraft ab 29.07.2026 (4 §§, 1 Art.) bzw. ab 27.09.2026 (3 §§, 2 Anl.) bzw. ab 01.10.2026 (11 §§, 1 Anl.).
- Anwendung laut Gesetz: § 1, § 1a samt Überschrift, § 3 Z 3a, § 4 Abs. 1 Z 8, § 13a samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung nach § 18 samt Überschrift, die §§ 18a bis 18d jeweils samt Überschrift, § 19 Abs. 1 Z 6a und Z 8 bis 10, § 22 sowie der Anhang I in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
- Anwendung laut Gesetz: § 3 Z 16 bis 20, § 4 Abs. 1 Z 7, Z 12, Z 12a bis 12d sowie Z 20 und 21, § 8 Abs. 1 sowie die Anhänge II und III in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 27. September 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
… 10 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen
Paragraph eins a,
- Absatz eins,Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur Paragraph eins, Absatz 4,, die Paragraphen eins a bis 3, Paragraph 4 a,, Paragraph 13 a,, die Paragraphen 18 a bis 18 d und die Paragraphen 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Absatz 2,Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Absatz eins, genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.
- Absatz 3,Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Paragraphen 18 a und 18 d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die Paragraphen 18 a und 18 d anzuwenden sind.
… 22 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 25 unveränderte Absätze
Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden
Paragraph 13 a,
- Absatz eins,Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher für den Rücktritt vom Vertrag auch eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung steht, die den in Absatz 2 bis 4 festgelegten Anforderungen entspricht.
- Absatz 2,Die Rücktrittsfunktion ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren.
- Absatz 3,Die Rücktrittsfunktion muss dem Verbraucher die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird. Folgende Informationen muss der Verbraucher über die Online-Rücktrittserklärung ohne Weiteres bereitstellen oder bestätigen können:
- Ziffer einsseinen Namen;
- Ziffer 2Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt;
- Ziffer 3Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für die Rücktrittserklärung übermittelt werden soll.
- Absatz 4,Sobald der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung gemäß Absatz 3, ausgefüllt hat, muss er die Möglichkeit haben, dem Unternehmer diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, wobei diese Bestätigungsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss.
- Absatz 5,Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
- Absatz 6,Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.
3a. Abschnitt
Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Paragraph 18 a,
- Absatz eins,Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder seine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtete Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
- Ziffer einsdie Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
- Ziffer 2die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer bzw. gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet, wobei all diese Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen müssen, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, und der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern können muss,
- Ziffer 3einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,
- Ziffer 4wenn der Unternehmer in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht oder das vergleichbare ausländische öffentliche Register und die in diesem Register verwendete Kennung,
- Ziffer 5soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- Ziffer 6eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,
- Ziffer 7den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- Ziffer 8gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
- Ziffer 9gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
- Ziffer 10gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
- Ziffer 11einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
- Ziffer 12etwaige Beschränkungen des Zeitraums, in dem die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,
- Ziffer 13Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung,
- Ziffer 14etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,
- Ziffer 15wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,
- Ziffer 16das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts und für den Fall, dass ein Rücktrittsrecht besteht, Angaben zur Rücktrittsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts,
- Ziffer 17die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
- Ziffer 18Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden;
- Ziffer 19praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 18 b, Absatz eins und 2, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Rücktrittserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach Paragraph 13 a,;
- Ziffer 20etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen;
- Ziffer 21in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet;
- Ziffer 22gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
- Ziffer 23das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 149, oder die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, Amtsblatt Nummer L 84 vom 26.3.1997 Seite 22, fallen.
- Absatz 2,Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Unternehmer den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 3,Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Absatz eins, nur die in Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz eins, genannten Informationen zu informieren und diese übrigen gemäß Absatz eins, geforderten Informationen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
- Absatz 4,Wenn die in Absatz eins, genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Rücktritts vom Fernabsatzvertrag nach Paragraph 18 b, sowie an das Verfahren für den Rücktritt zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
- Absatz 5,Die in Absatz eins, genannten Informationen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen und müssen leicht lesbar sein. Verbrauchern mit Behinderungen, etwa Verbrauchern mit einer Sehbehinderung, müssen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden.
- Absatz 6,Die in Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen dürfen bei Bereitstellung auf elektronischem Wege nicht geschichtet werden. Eine Schichtung der sonstigen Informationen ist zulässig, es muss aber möglich sein, die in Absatz eins, genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Überdies hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags alle in Absatz eins, genannten vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- Absatz 7,Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Paragraphen genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
- Absatz 8,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 7, sondern – unabhängig von ihrem Detaillierungsgrad – nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift keine Information zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist, hat der Unternehmer den Verbraucher im Einklang mit Absatz eins, Ziffer 16, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts zu informieren.
Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Paragraph 18 b,
- Absatz eins,Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen verlängert sich diese Frist auf 30 Tage.
- Absatz 2,Die Rücktrittsfrist beginnt
- Ziffer einsam Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder
- Ziffer 2an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach Paragraph 18 a, erhält, sofern dieser nach dem unter Ziffer eins, genannten Tag liegt.
Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Paragraph 18 a, nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 16, belehrt wurde. - Absatz 3,Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf dieser Frist abgesandt hat.
- Absatz 4,Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst auf Verlangen des Verbrauchers begonnen werden.
- Absatz 5,Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei
- Ziffer einsVerträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten könnten, insbesondere über Dienstleistungen im Zusammenhang mit
- Litera aDevisen,
- Litera bGeldmarktinstrumenten,
- Litera chandelbaren Wertpapieren,
- Litera dAnteilen an Anlagegesellschaften,
- Litera eFinanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
- Litera fZinstermingeschäften (FRA),
- Litera gZins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
- Litera hKauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente, einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und die Zinsoptionen;
- Ziffer 2Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
- Ziffer 3Verträgen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
- Absatz 6,Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt kostenfrei auch für eine Vereinbarung über eine Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen vom Unternehmer selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer von einem Dritten erbracht wird.
- Absatz 7,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über das Rücktrittsrecht, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Absatz eins bis 6 gelten insbesondere nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, für die der Paragraph 25, Verbraucherkreditgesetz 2026 oder der Paragraph 12, Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anwendbar ist.
Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung
Paragraph 18 c,
- Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 16, erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.
- Absatz 2,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, vom Vertrag zurück, so hat
- Ziffer einsder Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Absatz eins, genannten Betrags, zu erstatten,
- Ziffer 2der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, dem Unternehmer jeden von diesem erhaltenen Betrag zu erstatten.
Angemessene Erläuterungen
Paragraph 18 d,
- Absatz eins,Der Unternehmer hat dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Diese Erläuterungen müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen Folgendes umfassen:
- Ziffer einsdie erforderlichen vorvertraglichen Informationen,
- Ziffer 2die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen,
- Ziffer 3die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers.
- Absatz 2,Falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, hat der Verbraucher in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht, in der Sprache der vorvertraglichen Informationen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken.
- Absatz 3,Die Beweislast für die Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Anforderungen bezüglich angemessener Erläuterungen obliegt dem Unternehmer.
- Absatz 4,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 3, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
… 11 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Artikel 7
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,, zu den Paragraphen eins, eins a, 3, 4, 8, 13 a, 18 a bis 18 d, 19, 22 und Anlagen 1, 2 und 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,)
Mit Artikel 1, 3 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023, umgesetzt. Mit Artikel 1 und 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, umgesetzt.
… 21 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
Anhang römisch zwei
Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht
Anmerkung, Anhang römisch zwei als PDF dokumentiert)
Anhang römisch drei
Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Anmerkung, Anhang römisch drei als PDF dokumentiert)