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BGBl. III Nr. 13/2011

kundgemacht 19.01.2011 RIS↗
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU) (COTIF) 16 § 0↗RIS↗
Art. 7aneu
in Kraft ab 01.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 13/2011 Art. 7a↗RIS↗

Artikel 7a

Folgenabschätzung

  1. Paragraph eins,
    Der Fachausschuss für technische Fragen hat seinen Beschluss nach Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Begründung und Rechtfertigung zu fassen.
  2. Paragraph 2,
    Die Abschätzung hat die voraussichtlichen Auswirkungen für alle Vertragsstaaten, Betreiber und sonstigen Betroffenen anzugeben. Hat der Antrag Auswirkungen auf andere ETV als die, worauf sich der Antrag unmittelbar bezieht, so sind diese Schnittstellen ebenfalls zu berücksichtigen.2
  3. Paragraph 3,
    Alle betroffenen Stellen haben durch die kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Daten, sofern diese nicht durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, an der Abschätzung mitzuwirken.