Der Fachausschuss für technische Fragen hat seinen Beschluss nach Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Begründung und Rechtfertigung zu fassen.
BGBl. III Nr. 13/2011
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU) (COTIF)
16
§ 0↗RIS↗
Art. 7aneu
Artikel 7a
Folgenabschätzung
- Paragraph eins,
- Paragraph 2,Die Abschätzung hat die voraussichtlichen Auswirkungen für alle Vertragsstaaten, Betreiber und sonstigen Betroffenen anzugeben. Hat der Antrag Auswirkungen auf andere ETV als die, worauf sich der Antrag unmittelbar bezieht, so sind diese Schnittstellen ebenfalls zu berücksichtigen.2
- Paragraph 3,Alle betroffenen Stellen haben durch die kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Daten, sofern diese nicht durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, an der Abschätzung mitzuwirken.