Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 228/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
228. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.
Kundmachung BGBl. Nr. 228/1949× zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Niederlande) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 22.01.1948 · idF BGBl. Nr. 228/1949 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.