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BGBl. Nr. 119/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mur-Abkommen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 09.02.1956 · idF BGBl. Nr. 119/1956 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.