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BGBl. Nr. 186/1956

kundgemacht 11.09.1956 RIS↗
186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK, BETREFFEND DIE REGELUNG VON FRAGEN DER DONAUSCHIFFAHRT ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehren, sowie ihre zur Schiffahrt oder für die Behandlung von Ladungen erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles und beim Ausgang aus diesem Gebiet frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.