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BGBl. Nr. 163/1957

kundgemacht 17.07.1957 RIS↗
163. Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1957× zu Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa×

Änderungen durch diese Kundmachung

Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 21.08.1957 · idF BGBl. Nr. 163/1957 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation der Kündigung an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsanzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.