Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer natürlichen Person sind Verbindlichkeiten, die zu einem zu übertragenden Vermögen gehören, nicht abzuziehen und Erträgnisse nicht hinzuzurechnen, soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse nicht bereits bei der Feststellung des zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens berücksichtigt wurden.