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BGBl. Nr. 110/1961

kundgemacht 04.05.1961 RIS↗
110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.
INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK.
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1961× zu Internationales Institut für Kältetechnik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Institut für Kältetechnik neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL römisch acht.

Ehrenmitglieder.

Personen, die eine hervorragende Stellung in der Wissenschaft und Industrie der Kältetechnik eingenommen haben oder sich in wohltätiger Form dem Institut gegenüber erwiesen, können in Ausnahmsfällen über Beschluß des Exekutivkomitees den Titel eines „Ehrenmitgliedes“ des Instituts erhalten.