BGBl. Nr. 110/1961
110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.
INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ARTIKEL römisch acht.
Ehrenmitglieder.
Personen, die eine hervorragende Stellung in der Wissenschaft und Industrie der Kältetechnik eingenommen haben oder sich in wohltätiger Form dem Institut gegenüber erwiesen, können in Ausnahmsfällen über Beschluß des Exekutivkomitees den Titel eines „Ehrenmitgliedes“ des Instituts erhalten.