Absatz eins,Ein Konsul hat als offizieller Vertreter der Regierung des Sendestaates Anspruch auf Rücksichtnahme und besondere Hochachtung seitens aller Organe des Empfangsstaates, mit denen er amtlich verkehrt.
BGBl. Nr. 19/1964
19. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Änderungen durch diese Kundmachung
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,Der Empfangsstaat hat alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze der Konsulate des Sendestaates, des Lebens und der Sicherheit von Konsuln und Konsulatsangestellten zu ergreifen.
- Absatz 3,Absatz 2
- Litera aist in gleicher Weise auf Wohnungen von Konsuln und Konsulatsangestellten und Familienangehörigen von Konsuln und Konsulatsangestellten, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, anzuwenden, wie auf Konsulate, Konsuln und Konsulatsangestellte;
- Litera bverpflichtet den Empfangsstaat nicht, für Konsuln und Konsulatsangestellte, die Staatsangehörige dieses Staates und nicht auch des Sendestaates sind, besondere Maßnahmen zu ergreifen.