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BGBl. Nr. 19/1964

kundgemacht 21.02.1964 RIS↗
19. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1964× zu Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 26.12.1963 · idF BGBl. Nr. 19/1964 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Ein Konsul hat als offizieller Vertreter der Regierung des Sendestaates Anspruch auf Rücksichtnahme und besondere Hochachtung seitens aller Organe des Empfangsstaates, mit denen er amtlich verkehrt.
  2. Absatz 2,Der Empfangsstaat hat alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze der Konsulate des Sendestaates, des Lebens und der Sicherheit von Konsuln und Konsulatsangestellten zu ergreifen.
  3. Absatz 3,Absatz 2
    1. Litera a
      ist in gleicher Weise auf Wohnungen von Konsuln und Konsulatsangestellten und Familienangehörigen von Konsuln und Konsulatsangestellten, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, anzuwenden, wie auf Konsulate, Konsuln und Konsulatsangestellte;
    2. Litera b
      verpflichtet den Empfangsstaat nicht, für Konsuln und Konsulatsangestellte, die Staatsangehörige dieses Staates und nicht auch des Sendestaates sind, besondere Maßnahmen zu ergreifen.