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BGBl. Nr. 20/1964

kundgemacht 21.02.1964 RIS↗
20. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ZOLLBEHANDLUNG VON PALETTEN, DIE IM INTERNATIONALEN VERKEHR VERWENDET WERDEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1964× zu Zollbehandlung von Paletten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollbehandlung von Paletten neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 20/1964 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.