BGBl. Nr. 20/1964
20. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ZOLLBEHANDLUNG VON PALETTEN, DIE IM INTERNATIONALEN VERKEHR VERWENDET WERDEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.