Absatz eins,Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.
BGBl. Nr. 269/1965
269. Veterinärabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Veterinärabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist an eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich die Zentralveterinärbehörde verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatz eins, ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.