Absatz eins,Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, die Staatsgrenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten.
BGBl. Nr. 164/1974
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Grenzübertritt auf Wanderwegen außerhalb des Grenzgebirges
- Absatz 2,Auf welchen Wanderwegen der Grenzübertritt gestattet ist, bestimmt sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben durch unmittelbaren Kontakt zu klären, ob ein Bedürfnis für die Schaffung eines Wanderweges besteht.