Absatz eins,Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates notifizieren
- Litera adie Bestellung von Mitgliedern einer konsularischen Vertretung, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen, die während ihrer Tätigkeit in der konsularischen Vertretung erfolgen;
- Litera bdie Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
- Litera cdie Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
- Litera ddie Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der konsularischen Vertretung mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.