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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates notifizieren
    1. Litera a
      die Bestellung von Mitgliedern einer konsularischen Vertretung, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen, die während ihrer Tätigkeit in der konsularischen Vertretung erfolgen;
    2. Litera b
      die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
    3. Litera c
      die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
    4. Litera d
      die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der konsularischen Vertretung mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.
  2. Absatz 2,Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit gleichfalls im voraus zu notifizieren.