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BGBl. Nr. 517/1975

kundgemacht 03.10.1975 RIS↗
517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 16 Absatz 2 Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971
Kundmachung BGBl. Nr. 517/1975× zu Internationale Patentklassifikation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Patentklassifikation neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 07.10.1975 · idF BGBl. Nr. 517/1975 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Internationales Büro

  1. Absatz eins,a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

    Litera b Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung, des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß gegebenenfalls gebildet hat, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

    Litera c Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbands und vertritt diesen Verband.

  2. Absatz 2,Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß gegebenenfalls gebildet hat. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
  3. Absatz 3,a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.

    Litera b Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

    Litera c Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.

  4. Absatz 4,Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.