BGBl. Nr. 611/1975
611. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Länder besteht und abwechselnd in Österreich und Mexiko an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Die Kommission ist beauftragt, Arbeitsprogramme auszuarbeiten und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung zu unterbreiten.