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BGBl. Nr. 611/1975

kundgemacht 16.12.1975 RIS↗
611. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch
Kundmachung BGBl. Nr. 611/1975× zu Kultureller Austausch (Mexiko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultureller Austausch (Mexiko) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 16.10.1975 · idF BGBl. Nr. 611/1975 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Länder besteht und abwechselnd in Österreich und Mexiko an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Die Kommission ist beauftragt, Arbeitsprogramme auszuarbeiten und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung zu unterbreiten.