Absatz eins,Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn diese nach ihrer Überzeugung dem Wohl des Kindes dient.
BGBl. Nr. 314/1980
314. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern samt Vorbehalten Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu achten, daß die Adoption dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause verschafft.
- Absatz 3,In der Regel darf die zuständige Behörde die vorstehenden Voraussetzungen nicht als erfüllt ansehen, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Kind geringer ist als der gewöhnliche Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern.