BGBl. Nr. 269/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 8
SCHULDENABZUG UND BEFREIUNGEN
Ziffer eins Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen oder mindern den Wert dieses Vermögens. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
Ziffer 2 Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 oder mit einer festen Einrichtung im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte oder vom Wert der festen Einrichtung abgezogen.
Ziffer 3 übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist oder dessen Wert sie mindert, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
Ziffer 4 Andere Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, auf das Artikel 7 Absatz 1 anzuwenden ist.
Ziffer 5 Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen sind, in einem Vertragsstaat ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, abgezogen.
Ziffer 6 Wird ein Schuld in übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels abgezogen, so ist ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 kein Schuldenabzug nach dem Recht eines Vertragsstaates, das eine andere Schuldenaufteilung vorsieht, zulässig.