BGBl. Nr. 263/1986
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr dürfen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer in diesem anderen Staat wird jedoch um 50 vom Hundert ermäßigt.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen dieser Unternehmen der Seeschiffahrt oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.