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BGBl. Nr. 459/1986

kundgemacht 29.08.1986 RIS↗
459. Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FORTZAHLUNG VON STIPENDIEN AN STUDIERENDE IM AUSLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 459/1986× zu Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 10.08.1986 · idF BGBl. Nr. 459/1986 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
  2. Absatz 2,Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.