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BGBl. Nr. 488/1986

kundgemacht 11.09.1986 RIS↗
488. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13) samt Anhängen und Anlage zu Anhang C
KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT – COST ÜBER EINE KONZERTIERTE AKTION AUF DEM GEBIET DER KÜNSTLICHEN INTELLIGENZ UND DER MUSTERERKENNUNG (COST-AKTION 13)
Kundmachung BGBl. Nr. 488/1986× zu Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.1986 · idF BGBl. Nr. 488/1986 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.