Absatz eins,Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
BGBl. Nr. 684/1988
684. Bundesverfassungsgesetz: Schutz der persönlichen Freiheit
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,Artikel 8, des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sowie das Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit sind, einschließlich ihrer Erwähnung in Artikel 149, Absatz eins, B-VG, aufgehoben.
- Absatz 3,Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, bleibt unberührt.
- Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof.
- Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.