BGBl. Nr. 350/1989
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien ist in fairer und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.