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BGBl. III Nr. 146/1998

kundgemacht 30.09.1998 RIS↗
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/1998× zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Der Träger der Werbeaktivitäten ist im Namen des Ministeriums für Tourismus der Republik Kroatien die Kroatische Zentrale für Tourismus. Es ist vorgesehen, mindestens einmal im Jahr durch diese eine Präsentation des touristischen Potentials der Republik Kroatien in der Republik Österreich zu organisieren. Der Träger der österreichischen Werbeaktivitäten ist die Österreich-Werbung, die im Rahmen einer mittelfristigen Marktbearbeitung eine kontinuierliche Bearbeitung durch ihre Vertretung in Kroatien vorsieht und das touristische Potential der Republik Österreich in der Republik Kroatien präsentiert.