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BGBl. III Nr. 263/2001

kundgemacht 14.12.2001 RIS↗
263. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der kirgisischen Republik samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. III Nr. 263/2001× zu Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 263/2001 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

BESTEUERUNG

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
  2. Absatz 2,Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
  3. Absatz 3,Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.