BGBl. III Nr. 46/2004
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8geändertÜberschrift; Abs 1 lit a, lit b, lit c, lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu); Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
Artikel 8
(1) Die Vertreter der Unterzeichner Mitglieder des Personals genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen zu oder von ihrem Dienstort folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Vertreter Mitglied des Personals gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde wird und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich Militärdienst für sich selbst und Schriftstücke im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der EUTELSAT für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und jeglicher Ausländermeldepflicht. Schriftstücke im Zusammenhang mit den amtlichen Tätigkeiten der EUTELSAT;
d) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und jeglicher Ausländermeldepflicht für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
e) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
f) dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden;
g) das Recht, in das Hoheitsgebiet einer jeden Partei des Protokolls ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeuges bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates frei von Abgaben einzuführen, und das Recht bei Beendigung ihres Dienstes diese Gegenstände abgabenfrei wieder auszuführen, in beiden Fällen gilt dies nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des betreffenden Staates. Jedoch dürfen Waren, die gemäß der vorliegenden lit. g befreit worden sind, nur nach Maßgabe dieser Gesetze und Vorschriften dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen bzw. verkauft werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und dem Vertreter des Unterzeichners, der ihn ernannt hat. Des weiteren gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. c nicht für die Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und ihren Staatsbürgern oder Personen mit ständigem Aufenthalt. Die von der EUTELSAT an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einkommensteuerpflicht für ihre von der EUTELSAT an sie gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge. Den Parteien des Protokolls steht es zu, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung der auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbeträge zu berücksichtigen. In bezug auf Pensionen und Renten, die an ehemalige Mitglieder des Personals gezahlt werden, sind die Parteien des Protokolls nicht zur Gewährung einer Befreiung von Einkommensteuer verpflichtet.
(3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der EUTELSAT erfaßt werden, welches eine ausreichende Sicherheit bietet, sind die EUTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 21 dieses Protokolls mit der betreffenden Partei des Protokolls zu schließenden Übereinkünfte oder anderer im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei des Protokolls geltenden einschlägigen Vorschriften. Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei des Protokolls nicht aus. Sie verpflichtet auch eine Partei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind und nicht, wie oben erwähnt, freiwillige Mitglieder sind.
(4) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in Absatz 1 lit. b, d, e, f und g angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.