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BGBl. I Nr. 132/2004

kundgemacht 30.11.2004 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2005 – BFG 2005
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2005 (Bundesfinanzgesetz 2005 – BFG 2005) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2004× zu BFG 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2005 (BFG 2005) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 132/2004 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sieben und Artikel römisch acht, Absatz 2, darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier,, römisch fünf Absatz eins und 2, römisch sechs und römisch acht Absatz 2, als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 26. Jänner 2006 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63577 und 1/63727 für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2005 resultieren.