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BGBl. III Nr. 150/2005

kundgemacht 18.08.2005 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2005× zu Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 21.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 150/2005 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Wenn die Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung ablehnen wollen, es sei ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages zuständig, so darf dies nur unter den folgenden Voraussetzungen geschehen: Die Behörden dürfen ihre Zuständigkeit nur durch unverzügliche Vorlage von unmittelbaren und mittelbaren Beweismitteln, welche eindeutig und überprüfbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates darlegen, negieren.