BGBl. III Nr. 150/2005
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Wenn die Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung ablehnen wollen, es sei ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages zuständig, so darf dies nur unter den folgenden Voraussetzungen geschehen: Die Behörden dürfen ihre Zuständigkeit nur durch unverzügliche Vorlage von unmittelbaren und mittelbaren Beweismitteln, welche eindeutig und überprüfbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates darlegen, negieren.