Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Litera adem bzw. den Vertreter(n) der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Ministerebene, der bzw. die befugt ist (sind), für den jeweiligen Mitgliedstaat verbindlich zu handeln, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat;
- Litera beinem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
- Litera ceinem vom Personalausschuß nach Artikel 22 benannten Vertreter (aus dem Lehrkörper);
- Litera deinem von den Elternvereinigungen nach Artikel 23 benannten Vertreter der Elternschaft.