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BGBl. III Nr. 175/2005

kundgemacht 19.09.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2005× zu Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 13.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 175/2005 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,
    Für die Durchführung dieses Abkommens bestimmt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar
    1. Litera a
      die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
    2. Litera b
      die belarussische Seite: das Ministerium für außerordentliche Situationen der Republik Belarus.
  2. Absatz 2,
    Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
    1. Litera a
      den Austausch von Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit laut den Bestimmungen von Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt, sowie dann, wenn Informationen nicht im Wege der vereinbarten Kontaktstellen übermittelt werden können.
    2. Litera b
      die Organisation der gemeinsamen Expertentatungen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,
    Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.