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BGBl. III Nr. 85/2005

kundgemacht 08.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2005× zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 8↗RIS↗

Zwillingsproduktionen

ARTIKEL 8

Für die Zwecke dieses Abkommens können Produktionen, die aufgrund einer Zwillingsvereinbarung hergestellt werden, mit der Zustimmung der zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktionen angesehen werden und die gleichen Förderungen erhalten. Unbeschadet des Artikel 3 kann im Falle einer Zwillingsvereinbarung der jeweilige Anteil der Hersteller beider Länder auf einen rein finanziellen Beitrag beschränkt sein, ohne daß dadurch notwendigerweise ein künstlerischer oder technischer Beitrag ausgeschlossen wird.

Um von den zuständigen Behörden genehmigt zu werden, muß eine solche Produktion die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Es muß eine wechselseitige Investitionstätigkeit und ein Gesamtausgleich hinsichtlich der Bedingungen vorliegen, zu denen die Einnahmen der Koproduzenten im Falle einer durch eine Zwillingsvereinbarung geförderten Produktion aufgeteilt werden.

2. Die Zwillingsproduktionen müssen unter vergleichbaren Bedingungen in Kanada und der Republik Österreich vertrieben werden.

3. Zwillingsproduktionen können entweder gleichzeitig oder in Folge produziert werden, wobei im letzteren Fall der Zeitraum zwischen der Fertigstellung der ersten und dem Beginn der zweiten Produktion ein (1) Jahr nicht überschreiten soll, wenn von den zuständigen Behörden keine andere Regelung getroffen wurde.