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BGBl. III Nr. 169/2006

kundgemacht 14.11.2006 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 169/2006× zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht.
  3. Ziffer 3
    Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung (ordre public) stünde.