BGBl. III Nr. 44/2006
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.