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BGBl. III Nr. 80/2006

kundgemacht 27.04.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2006× zu Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 30.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2006 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Ständige Expertenkommission

  1. Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu sechs von beiden Seiten zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.