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BGBl. III Nr. 20/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 20/2007 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Mit In–Kraft–Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen 1 vom 24. Mai 1996 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1996,.