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BGBl. III Nr. 32/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2007× zu Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt 1124 § 0↗RIS↗
Art. 8geändert
in Kraft 01.01.1993 – 31.03.2007 · idF BGBl. Nr. 714/1992 · danach: BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Kabotage ist nur Im Falle einer Havarie, eines Unfalls, einer schweren Erkrankung einer an Bord befindlichen Person, aus naturbedingten oder anderen schwerwiegenden Gründen – ausgenommen eine finanzielle Notlage –, die die Weiter- oder Rückfahrt verhindern, werden die zuständigen Behörden auf Grund einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet innerstaatlichen Vorschriften den betroffenen Schiffen beziehungsweise Personen des anderen Vertragsstaates die erforderliche Hilfe leisten; die Artikel 4 und 5 bleiben hievon unberührt.
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Weiterfahrt