BGBl. III Nr. 124/2008
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8 - Handeln von Amts wegen
In Verfahren, die ein Kind berühren, ist die Justizbehörde befugt, in den nach innerstaatlichem Recht bestimmten Fällen, in denen das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, von Amts wegen zu handeln.