Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 154/2008

kundgemacht 23.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2008× zu Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 20.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 154/2008 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Datenschutz

Die Vertragsparteien haben bei der Weiterleitung auf Grund dieses Abkommens folgende Verpflichtungen:

  1. Ziffer eins
    Daten nur, zu den in diesem Abkommen vereinbarten Zwecken und gemäß den Instruktionen der vertretenen Partei, zu sammeln und weiterzuleiten;
  2. Ziffer 2
    Die Genauigkeit und Aktualität der relevanten personenbezogen Daten, sowie ein effizienter Schutz der Daten gegen ungewollte oder unautorisierte Zerstörung, ungewollten Verlust, ungenehmigten Zugriff, unautorisierte oder ungewollte Änderung und unautorisierte Weitergabe, muss gewährleistet werden;
  3. Ziffer 3
    Sicherzustellen, dass auf Anfrage des Antragsstellers fehlerhafte Daten verbessert und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;
  4. Ziffer 4
    Nur Mitarbeiter mit den Aufgaben des Abkommens zu betrauen, welche sich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben oder sich unter einer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Verschwiegenheit befinden;
  5. Ziffer 5
    Die ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers, dass die Daten des Antrages zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden dürfen, in schriftlicher Form zu erlangen, bevor ein Antrag bearbeitet wird.