BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Vergütung an die auszahlende Postverwaltung
Ziffer eins Für jede ausgezahlte Postanweisung leistet die Aufgabepostverwaltung an die auszahlende Postverwaltung eine Vergütung laut dem in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Satz.
Ziffer 2 Anstelle des in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Pauschalsatzes können die Postverwaltungen andere Vergütungssätze vereinbaren.
Ziffer 3 Für entgeltfreie Geldüberweisungen ist keine Vergütung fällig.
Ziffer 4 Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.