Die Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen wird durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens wahrgenommen. Diese können nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im beiderseitigen Einvernehmen Änderungen der genehmigten Projekte und Pläne bewilligen oder im öffentlichen Interesse (Artikel 5) vorschreiben.
BGBl. III Nr. 99/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zur Sicherstellung der notwendigen Koordination bilden die Vertragsstaaten eine gemeinsame Aufsichtskommission, worin jeder durch eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Delegation vertreten ist, die Experten beiziehen kann. Die Kommission organisiert ihre Arbeit selbst.
- Ziffer 3Die Kommission prüft sämtliche Fragen, die für die Durchführung dieses Abkommens von Interesse sind. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten werden in Protokollen festgehalten, denen empfehlende Wirkung zukommt.
- Ziffer 4Die mit der Aufsicht betrauten Personen und die Kommission haben freien Zutritt zu den Anlagen. Jeder Vertragsstaat gewährt ihnen alle Erleichterungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.