Die Zollbehörden der Vertragsparteien stellen einander auf Ersuchen Unterlagen über die Beförderung und den Versand der Waren zur Verfügung, die deren Ursprung, den Wert, den Transportweg und den Bestimmungsort, sowie andere zollrelevante Umstände belegen.
BGBl. III Nr. 114/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Akte, Dokumente und Zeugen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Originalunterlagen werden nur in jenen Fällen verlangt, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Auf besonderes Ersuchen werden Ablichtungen von Auskünften in geeigneter Form amtsbeglaubigt.
- Ziffer 3Übermittelte Originalunterlagen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückzusenden. Rechte der ersuchten Behörde oder Dritter daran bleiben unberührt. Auf Ersuchen werden Originalunterlagen, die für gerichtliche oder ähnliche Zwecke benötigt werden, unverzüglich zurückgesendet.
- Ziffer 4Die ersuchte Zollverwaltung übermittelt gemeinsam mit den erteilten Auskünften die allenfalls notwendigen Anleitungen für ihre Auslegung und Verwendung.
- Ziffer 5Beamte der ersuchten Behörde können mit ihrer Zustimmung ermächtigt werden, als Sachverständige oder Zeuge vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche Angelegenheiten dieses Abkommen betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtsbeglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird. Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.