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BGBl. III Nr. 123/2009

kundgemacht 18.11.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2009 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8              Durchführung

  1. 8 Punkt eins
    Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Programmes der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit des österreichischen Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Pristina gewährleistet. Die beiden Seiten sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.
    Auf der Kosovo Seite liegt die Koordinierung der Projekte beim Büro des Ministerpräsidenten.
  2. 8 Punkt 2
    Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt.
  3. 8 Punkt 3
    Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in vertraglichen Vereinbarungen über Programme/Projekte im Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden.