Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Regierungen von fünf Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere Wasserstraßen des Wasserstraßennetzes von internationaler Bedeutung die Hoheitsgebiete von mindestens drei dieser Staaten ohne Unterbrechung verbinden.
BGBl. III Nr. 116/2010
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
neu2
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Inkrafttreten
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, durch die der besagten Bedingung genügt wird.
- Ziffer 3Für jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Beginn der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Frist von 90 Tagen hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung besagter Urkunde in Kraft.