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BGBl. III Nr. 51/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2010× zu Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 21.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 51/2010 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Meldezyklus

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihr Register aufzunehmenden Daten im Register nach Kalenderjahren zusammengestellt und präsentiert werden sowie öffentlich verfügbar sind. Das Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen. Das erste Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem das Protokoll für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. Die Meldungen nach Artikel 7 erfolgen jährlich. Das zweite Erhebungsjahr kann jedoch das zweite Kalenderjahr nach dem ersten Erhebungsjahr sein.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten binnen fünfzehn Monaten nach Ende eines jeden Erhebungsjahrs in ihr Register aufgenommen werden. Für die Daten des ersten Erhebungsjahrs erstreckt sich diese Frist auf zwei Jahre.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten eines bestimmten Erhebungsjahrs sechs Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register aufgenommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu verpflichtet sind.