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BGBl. III Nr. 96/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2010× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 96/2010 Art. 8↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2010 in zwei Urschriften in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist.

Im Falle unterschiedlicher Auslegung des deutschen und koreanischen Textes ist der englische Text maßgeblich.