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BGBl. III Nr. 10/2011

kundgemacht 18.01.2011 RIS↗Parlament↗
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 10/2011 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Sicherheitspersonal

1. Die Agentur kann Sicherheitsbeamte und Leibwächter einsetzen, die im Bereich der von ihr benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke Amtsgewalt besitzen.

2. Das Sicherheitspersonal der Agentur, das eine Sicherheitsausrüstung verwendet, hat dies in vollem Einklang mit dem österreichischen Gesetz zu tun.