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BGBl. III Nr. 107/2011

kundgemacht 07.07.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2011× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 107/2011 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des hilfeersuchenden Staates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.